Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die in § 5 genannten Druckgeräte sind entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien einzustufen.Die in Paragraph 5, genannten Druckgeräte sind entsprechend Anhang römisch zwei nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien einzustufen.
(2)Absatz 2,Für diese Einstufung werden die in den Druckgeräten enthaltenen Fluide in folgende zwei Gruppen eingeteilt:
1.Ziffer einsGruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Art. 2 Z 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1221, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 10, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:Gruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2, Ziffer 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1221, Amtsblatt Nummer L 197 vom 25.07.2015 Seite 10, welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang römisch eins Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:
a)Litera ainstabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
b)Litera bentzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
c)Litera coxidierende Gase der Kategorie 1;
d)Litera dentzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
e)Litera eentzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
f)Litera fentzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
g)Litera gselbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
h)Litera hpyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
i)Litera ipyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
j)Litera jStoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
k)Litera koxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
l)Litera loxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
m)Litera morganische Peroxide der Typen A bis F;
n)Litera nakute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
o)Litera oakute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
p)Litera pakute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
q)Litera qspezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.
Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt.
2.Ziffer 2Zu Gruppe 2 zählen alle unter Z 1 nicht genannten Stoffe und Gemische.Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer eins, nicht genannten Stoffe und Gemische.
(3)Absatz 3,Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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