§ 25 DDGV Formale Nichtkonformität von Druckgeräten oder Baugruppen

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß § 44 Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt: Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß Paragraph 44, Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

  1. 1.Ziffer einsDie Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von § 24 Abs. 4 angebracht oder wurde nicht angebracht.Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von Paragraph 24, Absatz 4, angebracht oder wurde nicht angebracht.
  2. 2.Ziffer 2Die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I Z 3.3 wurde nicht durchgeführt oder wurde unter Verletzung von § 24 oder Anhang I Z 3.3 durchgeführt.Die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 3, wurde nicht durchgeführt oder wurde unter Verletzung von Paragraph 24, oder Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 3, durchgeführt.
In Kraft seit 19.07.2016 bis 31.12.9999
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