§ 29 DDGV Sicherheitstechnische Bestimmungen

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Einfache Druckbehälter sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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