§ 38 DDGV Konformität von einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Konformitätsvermutung bei einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt

Bei einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt und die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon konform sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang V vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. Bei einfachen Druckbehältern, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt und die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon konform sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch fünf vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 DDGV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 DDGV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 DDGV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 DDGV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 DDGV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DDGV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 DDGV
§ 39 DDGV