Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Nicht in den Anwendungsbereich des 2. Hauptstückes fallen:
1.Ziffer einsEinfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;
2.Ziffer 2Einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;
3.Ziffer 3Feuerlöscher.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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