§ 37 DDGV Identifizierung der Wirtschaftsakteure

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,Die Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
    1. 1.Ziffer einsvon denen sie einen einfachen Druckbehälter bezogen haben;
    2. 2.Ziffer 2an die sie einen einfachen Druckbehälter abgegeben haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz eins, für 10 Jahre nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie für 10 Jahre nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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