Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 gelten auch für die Bestimmungen des 2. Hauptstückes. Die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, gelten auch für die Bestimmungen des 2. Hauptstückes.
In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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