§ 31 DDGV Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Pflichten der Wirtschaftsakteure

Neben den in den §§ 9 bis 16 des Druckgerätegesetzes angeführten Pflichten sind von den betroffenen Wirtschaftakteuren die in den §§ 32 bis 37 näher spezifizierten produktbezogenen Verpflichtungen zu erfüllen. Neben den in den Paragraphen 9 bis 16 des Druckgerätegesetzes angeführten Pflichten sind von den betroffenen Wirtschaftakteuren die in den Paragraphen 32 bis 37 näher spezifizierten produktbezogenen Verpflichtungen zu erfüllen.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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