Anl. 1 DDGV WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR DRUCKGERÄTE

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

VORBEMERKUNGEN
  1. a)Litera aDie Pflichten im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte gelten auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht.
  2. b)Litera bDie in dieser Verordnung aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind bindend. Die Pflichten, die sich aus den wesentlichen Sicherheitsanforderungen ergeben, gelten nur, wenn von dem betreffenden Druckgerät bei Verwendung unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.
  3. c)Litera cDer Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.
  4. d)Litera dDie wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.

  1. 1.Ziffer einsALLGEMEINES
  2. 1.1.eins Punkt einsDruckgeräte sind so auszulegen, herzustellen, zu überprüfen und gegebenenfalls auszurüsten und zu installieren, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit der Betriebsanleitung des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden.
  3. 1.2.eins Punkt 2Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten:
    • StrichaufzählungAbwendung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist;
    • StrichaufzählungAnwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht abzuwendende Gefahren;
    • Strichaufzählunggegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Maßnahmen zur Verringerung der Risiken bei der Installation und der Benutzung.
  4. 1.3.eins Punkt 3Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die Druckgeräte so auszulegen, dass dem einer derartigen Benutzung innewohnenden Risiko vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung des Druckgeräts in angemessener Weise gewarnt wird.
  5. 2.Ziffer 2ENTWURF
  6. 2.1.2 Punkt einsAllgemeinesDruckgeräte sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen.In dem Entwurf sind geeignete Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen, bei denen umfassende Methoden verwendet werden, von denen bekannt ist, dass sie geeignete Sicherheitsmargen in Bezug auf alle relevanten Ausfallarten konsistent einbeziehen.
  7. 2.2.2 Punkt 2Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit
  8. 2.2.1.2 Punkt 2 Punkt einsDruckgeräte sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
    • StrichaufzählungInnen- und Außendruck;
    • StrichaufzählungUmgebungs- und Betriebstemperaturen;
    • Strichaufzählungstatischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;
    • StrichaufzählungBelastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben;
    • StrichaufzählungReaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.;
    • StrichaufzählungKorrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;
    • StrichaufzählungZersetzung instabiler Fluide.
    Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens zu berücksichtigen.
  9. 2.2.2.2 Punkt 2 Punkt 2Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit hat auf der Grundlage eines der folgenden Verfahren zu erfolgen:
    • Strichaufzählungin der Regel eine Berechnungsmethode gemäß Z 2.2.3, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode gemäß Z 2.2.4;in der Regel eine Berechnungsmethode gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 3,, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 4,;
    • Strichaufzählungeine experimentelle Auslegungsmethode ohne Berechnung gemäß Z 2.2.4, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck (PS) und dem Volumen V kleiner als 6000 bar.Liter oder das Produkt PS.DN kleiner als 3000 bar ist.eine experimentelle Auslegungsmethode ohne Berechnung gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 4,, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck (PS) und dem Volumen römisch fünf kleiner als 6000 bar.Liter oder das Produkt PS.DN kleiner als 3000 bar ist.
  10. 2.2.3.2 Punkt 2 Punkt 3Berechnungsmethode
    1. a)Litera aDruckfestigkeit und andere BelastungsaspekteFür Druckgeräte sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten abhängig von den Betriebsbedingungen zu begrenzen. Dazu sind Sicherheitsfaktoren anzuwenden, die es ermöglichen, alle Unsicherheiten aufgrund der Herstellung, des tatsächlichen Betriebes, der Beanspruchung, der Berechnungsmodelle, der Werkstoffeigenschaften und des Werkstoffverhaltens vollständig abzudecken.Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende Sicherheitsmargen entsprechend den Bedingungen von Z 7, soweit anwendbar, ergeben.Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende Sicherheitsmargen entsprechend den Bedingungen von Ziffer 7,, soweit anwendbar, ergeben.Zur Erfüllung der obigen Anforderungen kann eine der nachfolgenden Methoden, die geeignet ist, gegebenenfalls in Ergänzung oder Kombination angewandt werden:
      • StrichaufzählungAuslegung nach Formeln,
      • StrichaufzählungAuslegung nach Analyseverfahren,
      • StrichaufzählungAuslegung nach bruchmechanischen Verfahren.
    2. b)Litera bBelastbarkeitZum Nachweis der Belastbarkeit des betreffenden Druckgeräts sind geeignete Auslegungsberechnungen durchzuführen.Insbesondere gilt Folgendes:
      1. aa)Sub-Litera, a, aDie Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als die maximal zulässigen Drücke sein, und die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Zerfallsdrücke von instabilen Fluiden sind zu berücksichtigen. Wird ein Behälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen.
      2. bb)Sub-Litera, b, bDie Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen.
      3. cc)Sub-Litera, c, cBei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten können.
      4. dd)Sub-Litera, d, dDie maximale Spannung und die Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen.
      5. ee)Sub-Litera, e, eBei der Berechnung des Druckraums sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen gemäß Z 4 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen:Bei der Berechnung des Druckraums sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen gemäß Ziffer 4, als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen:
        • StrichaufzählungStreckgrenze, 0,2%- bzw. 1%-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur;
        • StrichaufzählungZugfestigkeit;
        • StrichaufzählungZeitstandfestigkeit, zB Kriechfestigkeit;
        • StrichaufzählungErmüdungsdaten;
        • StrichaufzählungElastizitätsmodul;
        • Strichaufzählungangemessene plastische Verformung;
        • StrichaufzählungKerbschlagarbeit;
        • StrichaufzählungBruchzähigkeit.
      6. ff)Sub-Litera, f, fAuf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfungen, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen.
      7. gg)Sub-Litera, g, gBeim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen (insbesondere Korrosion, Kriechen, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigen Verwendung des Gerätes zu berücksichtigen. In der Betriebsanleitung gemäß Z 3.4 ist auf Entwurfsmerkmale hinzuweisen, die für die Lebensdauer des Gerätes von Belang sind, beispielsweiseBeim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen (insbesondere Korrosion, Kriechen, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigen Verwendung des Gerätes zu berücksichtigen. In der Betriebsanleitung gemäß Ziffer 3 Punkt 4, ist auf Entwurfsmerkmale hinzuweisen, die für die Lebensdauer des Gerätes von Belang sind, beispielsweise
        • Strichaufzählungfür Kriechen: Auslegungslebensdauer in Stunden bei spezifizierten Temperaturen;
        • Strichaufzählungfür Ermüdung: Auslegungszyklenzahl bei spezifizierten Spannungswerten;
        • Strichaufzählungfür Korrosion: Korrosionszuschlag bei der Auslegung.
    3. c)Litera cStabilitätWenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielen lässt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei die mit dem Transport und der Handhabung verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind.
  11. 2.2.4.2 Punkt 2 Punkt 4Experimentelle AuslegungsmethodeDie Auslegung des Gerätes kann im Ganzen oder teilweise durch ein Prüfprogramm überprüft werden, das an einem für das Druckgerät oder die Druckgerätebaureihe repräsentativen Muster durchgeführt wird.Das Prüfprogramm ist vor den Prüfungen eindeutig festzulegen und, sofern eine notifizierte Stelle für die Entwurfsbewertung im angewandten Modul zuständig ist, von dieser anzuerkennen.In diesem Programm sind die Prüfbedingungen sowie die Annahme- und Ablehnungskriterien festzulegen. Die Ist-Werte der wesentlichen Abmessungen und der Eigenschaften der Ausgangswerkstoffe der Druckgeräte sind vor der Prüfung festzustellen.Während der Prüfungen müssen erforderlichenfalls die kritischen Bereiche des Druckgeräts mittels geeigneter Instrumente, mit denen sich Verformungen und Spannungen hinreichend genau messen lassen, beobachtet werden können.Das Prüfprogramm umfasst Folgendes:
    1. a)Litera aeine Druckfestigkeitsprüfung, durch die überprüft werden soll, dass bei einem Druck mit einer gegenüber dem maximal zulässigen Druck festgelegten Sicherheitsmarge das Gerät keine signifikante Undichtigkeit oder Verformung über einen festgelegten Grenzwert hinaus zeigt.Zur Bestimmung des Prüfdrucks sind die Unterschiede zwischen den unter Prüfbedingungen gemessenen Werten für die geometrischen Merkmale und die Werkstoffeigenschaften einerseits und den für die Konstruktion zugelassenen Werten andererseits zu berücksichtigen; der Unterschied zwischen Prüf- und Auslegungstemperaturen ist ebenfalls zu berücksichtigen;
    2. b)Litera bbei Kriech- oder Ermüdungsrisiko geeignete Prüfungen, die entsprechend den für das Gerät vorgesehenen Betriebsbedingungen (zB Betriebsdauer bei bestimmten Temperaturen, Zahl der Zyklen bei bestimmten Spannungswerten) festgelegt werden;
    3. c)Litera cfalls erforderlich, ergänzende Prüfungen hinsichtlich weiterer besonderer Einwirkungen gemäß Z 2.2.1, beispielsweise Korrosion oder aggressive Einwirkungen von außen.falls erforderlich, ergänzende Prüfungen hinsichtlich weiterer besonderer Einwirkungen gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins,, beispielsweise Korrosion oder aggressive Einwirkungen von außen.
  12. 2.3.2 Punkt 3Vorkehrungen für die Sicherheit in Handhabung und BetriebDie Bedienungseinrichtungen der Druckgeräte müssen so beschaffen sein, dass ihre Bedienung kein nach vernünftigem Ermessen vorhersehbares Risiko mit sich bringt. Die folgenden Punkte sind gegebenenfalls besonders zu beachten:
    • StrichaufzählungVerschluss- und Öffnungsvorrichtungen;
    • Strichaufzählunggefährliches Abblasen aus Überdruckventilen;
    • StrichaufzählungVorrichtungen zur Verhinderung des physischen Zugangs bei Überdruck oder Vakuum im Gerät;
    • StrichaufzählungOberflächentemperaturen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung;
    • StrichaufzählungZersetzung instabiler Fluide.
    Insbesondere müssen Druckgeräte mit abnehmbarer Verschlussvorrichtung mit einer selbsttätigen oder von Hand bedienbaren Einrichtung ausgerüstet sein, durch die das Bedienungspersonal ohne weiteres sicherstellen kann, dass sich die Vorrichtung risikolos öffnen lässt. Lässt sich die Vorrichtung schnell betätigen, so muss das Druckgerät außerdem mit einer Sperre ausgerüstet sein, die ein Öffnen verhindert, solange der Druck oder die Temperatur des Fluids ein Risiko darstellt.
  13. 2.4.2 Punkt 4Vorkehrungen für die Inspektion
    1. a)Litera aDruckgeräte sind so zu entwerfen, dass alle erforderlichen Sicherheitsinspektionen durchgeführt werden können.
    2. b)Litera bFalls dies zur Gewährleistung der kontinuierlichen Gerätesicherheit erforderlich ist, sind Vorkehrungen zur Feststellung des inneren Zustands des Druckgerätes vorzusehen, wie Öffnungen für den Zugang zum Inneren des Druckgerätes, so dass geeignete Inspektionen sicher und ergonomisch vorgenommen werden können.
    3. c)Litera cAndere Mittel zur Gewährleistung eines sicheren Zustands der Druckgeräte können bei folgenden Gegebenheiten eingesetzt werden:
      • Strichaufzählungwenn diese zu klein für einen Einstieg sind;
      • Strichaufzählungwenn sich das Öffnen des Druckgerätes nachteilig auf das Innere des Gerätes auswirken würde;
      • Strichaufzählungwenn der Inhaltsstoff den Werkstoff, aus dem das Druckgerät hergestellt ist, erwiesenermaßen nicht angreift und auch kein anderer interner Schädigungsprozess nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist.
  14. 2.5.2 Punkt 5Entleerungs- und EntlüftungsmöglichkeitenEs sind, falls erforderlich, geeignete Vorrichtungen zur Entleerung und Entlüftung der Druckgeräte vorzusehen, um
    • Strichaufzählungschädliche Einwirkungen wie Wasserschlag, Vakuumeinbruch, Korrosion und unkontrollierte chemische Reaktionen zu vermeiden; dabei sind alle Betriebs- und Prüfzustände, insbesondere Druckprüfungen zu berücksichtigen;
    • StrichaufzählungReinigung, Inspektion und Wartung gefahrlos zu ermöglichen.
  15. 2.6.2 Punkt 6Korrosion und andere chemische EinflüsseErforderlichenfalls sind entsprechende Wanddickenzuschläge oder angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder andere chemische Einflüsse vorzusehen, wobei die beabsichtigte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Verwendung gebührend zu berücksichtigen ist.
  16. 2.7.2 Punkt 7VerschleißWo starke Erosions- oder Abrieberscheinungen auftreten können, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um
    • Strichaufzählungdiese Erscheinungen durch geeignete Auslegung, zB Wanddickenzuschläge, oder durch die Verwendung von Auskleidungen oder Beschichtungen zu minimieren,
    • Strichaufzählungden Austausch der am stärksten betroffenen Teile zu ermöglichen,
    • Strichaufzählungmit Hilfe der in Z 3.4 genannten Betriebsanleitung die Aufmerksamkeit auf diejenigen Maßnahmen zu richten, die für einen kontinuierlichen sicheren Betrieb erforderlich sind.mit Hilfe der in Ziffer 3 Punkt 4, genannten Betriebsanleitung die Aufmerksamkeit auf diejenigen Maßnahmen zu richten, die für einen kontinuierlichen sicheren Betrieb erforderlich sind.
  17. 2.8.2 Punkt 8BaugruppenBaugruppen sind so auszulegen, dass
    • Strichaufzählungdie untereinander verbundenen Komponenten zuverlässig und für ihre Betriebsbedingungen geeignet sind,
    • Strichaufzählungder richtige Einbau aller Komponenten und ihre angemessene Integration und Montage innerhalb der Baugruppe gewährleistet wird.
  18. 2.9.2 Punkt 9Füllen und EntleerenGegebenenfalls sind die Druckgeräte so auszulegen und mit Ausrüstungsteilen auszustatten oder für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, dass ein sicheres Füllen und Entleeren gewährleistet ist; hierbei ist insbesondere auf folgende Risiken zu achten:
    1. a)Litera abeim Füllen:
      • StrichaufzählungÜberfüllen oder zu hoher Druck, insbesondere im Hinblick auf den Füllungsgrad und den Dampfdruck bei der Bezugstemperatur;
      • StrichaufzählungInstabilität des Druckgeräts;
    2. b)Litera bbeim Entleeren: unkontrolliertes Freisetzen des unter Druck stehenden Fluids;
    3. c)Litera cbeim Füllen und Entleeren: gefährdendes An- und Abkoppeln.
  19. 2.10.2 Punkt 10Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des DruckgerätesIn den Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die zulässigen Grenzen überschritten werden könnten, ist das Druckgerät mit geeigneten Schutzvorrichtungen auszustatten oder für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, sofern das Gerät nicht als Teil einer Baugruppe durch andere Schutzvorrichtungen geschützt wird.Die geeignete Schutzvorrichtung oder die Kombination geeigneter Schutzvorrichtungen ist in Abhängigkeit von dem jeweiligen Gerät oder der jeweiligen Baugruppe und den jeweiligen Betriebsbedingungen zu bestimmen.Zu den geeigneten Schutzvorrichtungen und Kombinationen von Schutzvorrichtungen zählen
    1. a)Litera aAusrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne von § 2 Z 4,Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4,,
    2. b)Litera bgegebenenfalls geeignete Überwachungseinrichtungen wie Anzeige- oder Warnvorrichtungen, die es ermöglichen, dass entweder automatisch oder von Hand angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um für die Einhaltung der zulässigen Grenzen des Druckgerätes zu sorgen.
  20. 2.11.2 Punkt 11Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
  21. 2.11.1.2 Punkt 11 Punkt einsFür die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gilt Folgendes:
    • StrichaufzählungSie sind unter Berücksichtigung etwaiger Wartungs- und Prüfanforderungen für die Vorrichtungen so auszulegen und zu bauen, dass sie zuverlässig und für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sind.
    • StrichaufzählungSie dürfen keine anderen Aufgaben erfüllen, es sei denn, ihre sicherheitsrelevanten Funktionen können dadurch nicht beeinträchtigt werden.
    • StrichaufzählungSie haben den geeigneten Auslegungsgrundsätzen im Hinblick auf einen angemessenen und zuverlässigen Schutz zu entsprechen. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere fehlsicheres Verhalten (fail safe), Redundanz, Verschiedenartigkeit und Selbstüberwachung.
  22. 2.11.2.2 Punkt 11 Punkt 2Einrichtungen zur DruckbegrenzungDiese Einrichtungen sind so auszulegen, dass der Druck nicht betriebsmäßig den maximal zulässigen Druck PS überschreitet; eine kurzzeitige Drucküberschreitung ist jedoch im Einklang mit Z 7.3, sofern zutreffend, zulässig.Diese Einrichtungen sind so auszulegen, dass der Druck nicht betriebsmäßig den maximal zulässigen Druck PS überschreitet; eine kurzzeitige Drucküberschreitung ist jedoch im Einklang mit Ziffer 7 Punkt 3,, sofern zutreffend, zulässig.
  23. 2.11.3.2 Punkt 11 Punkt 3Einrichtungen zur TemperaturüberwachungDiese Einrichtungen haben über eine sicherheitstechnisch angemessene und auf die Messaufgabe abgestimmte Ansprechzeit zu verfügen.
  24. 2.12.2 Punkt 12Externer BrandSofern erforderlich, sind Druckgeräte insbesondere unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks so auszulegen und gegebenenfalls mit geeigneten Ausrüstungsteilen auszustatten oder für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, dass sie im Fall eines externen Brandes die Anforderungen hinsichtlich der Schadensbegrenzung erfüllen.
  25. 3.Ziffer 3FERTIGUNG
  26. 3.1.3 Punkt einsFertigungsverfahrenDer Hersteller hat die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die folgenden Punkte:
  27. 3.1.1.3 Punkt eins Punkt einsVorbereitung der BauteileBei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zu Beschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, die die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigen können.
  28. 3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2Dauerhafte WerkstoffverbindungenDie dauerhaften Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten.Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen haben den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften zu entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt.Bei Druckgeräten sind die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und die unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren auszuführen.Die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal ist für Druckgeräte der Kategorien II, III und IV von einer zuständigen unabhängigen Stelle vorzunehmen; hierbei handelt es sich nach Wahl des Herstellers umDie Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal ist für Druckgeräte der Kategorien römisch zwei, römisch drei und römisch vier von einer zuständigen unabhängigen Stelle vorzunehmen; hierbei handelt es sich nach Wahl des Herstellers um
    • Strichaufzählungeine notifizierte Stelle,
    • Strichaufzählungeine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/68/EU anerkannte unabhängige Prüfstelle.eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2014/68/EU anerkannte unabhängige Prüfstelle.
    Zur Erteilung dieser Zulassungen hat die unabhängige Stelle die in den entsprechenden harmonisierten Normen vorgesehenen Untersuchungen und Prüfungen oder gleichwertige Untersuchungen und Prüfungen durch zuführen oder diese durchführen zu lassen.
  29. 3.1.3.3 Punkt eins Punkt 3Zerstörungsfreie PrüfungenBei Druckgeräten sind die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung auszuführen. Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV ist die Qualifikation dieses Personals von einer unabhängigen Prüfstelle, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/68/EU anerkannt wurde, zu billigen.Bei Druckgeräten sind die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung auszuführen. Bei Druckgeräten der Kategorien römisch drei und römisch vier ist die Qualifikation dieses Personals von einer unabhängigen Prüfstelle, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2014/68/EU anerkannt wurde, zu billigen.
  30. 3.1.4.3 Punkt eins Punkt 4WärmebehandlungBesteht das Risiko, dass die Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so stark geändert werden, dass hierdurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so ist in einem geeigneten Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchzuführen.
  31. 3.1.5.3 Punkt eins Punkt 5RückverfolgbarkeitEs sind geeignete Verfahren einzuführen und aufrechtzuerhalten, um die Werkstoffe der Teile des Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozess bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können.
  32. 3.2.3 Punkt 2AbnahmeDruckgeräte sind der nachstehend beschriebenen Abnahme zu unterziehen.
  33. 3.2.1.3 Punkt 2 Punkt einsSchlussprüfungDruckgeräte sind einer Schlussprüfung zu unterziehen, bei der durch Sichtprüfung und Kontrolle der zugehörigen Unterlagen zu überprüfen ist, ob die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Hierbei können Prüfungen, die während der Fertigung durchgeführt worden sind, berücksichtigt werden. Soweit von der Sicherheit her erforderlich, ist die Schlussprüfung innen und außen an allen Teilen des Gerätes, gegebenenfalls während des Fertigungsprozesses (zB falls Kontrolle bei der Schlussprüfung nicht mehr möglich), durchzuführen.
  34. 3.2.2.3 Punkt 2 Punkt 2DruckprüfungDie Abnahme der Druckgeräte hat eine Druckfestigkeitsprüfung einzuschließen, die normalerweise in Form eines hydrostatischen Druckversuchs durchgeführt wird, wobei der Druck mindestens dem in Z 7.4 festgelegten Wert – falls anwendbar – zu entsprechen hat.Die Abnahme der Druckgeräte hat eine Druckfestigkeitsprüfung einzuschließen, die normalerweise in Form eines hydrostatischen Druckversuchs durchgeführt wird, wobei der Druck mindestens dem in Ziffer 7 Punkt 4, festgelegten Wert – falls anwendbar – zu entsprechen hat.Für serienmäßig hergestellte Geräte der Kategorie I kann diese Prüfung auf statistischer Grundlage durchgeführt werden.Für serienmäßig hergestellte Geräte der Kategorie römisch eins kann diese Prüfung auf statistischer Grundlage durchgeführt werden.Ist der hydrostatische Druckversuch nachteilig oder nicht durchführbar, so können andere Prüfungen, die sich als wirksam erwiesen haben, durchgeführt werden. Für andere Prüfungen als den hydrostatischen Druckversuch sind zuvor zusätzliche Maßnahmen, wie zerstörungsfreie Prüfungen oder andere gleichwertige Verfahren, anzuwenden.
  35. 3.2.3.3 Punkt 2 Punkt 3Prüfung der SicherheitseinrichtungenBei Baugruppen hat die Abnahme auch eine Prüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion zu umfassen, bei der überprüft wird, dass die Anforderungen gemäß Z 2.10 vollständig erfüllt sind.Bei Baugruppen hat die Abnahme auch eine Prüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion zu umfassen, bei der überprüft wird, dass die Anforderungen gemäß Ziffer 2 Punkt 10, vollständig erfüllt sind.
  36. 3.3.3 Punkt 3Kennzeichnung und Etikettierung
  37. 3.3.1.3 Punkt 3 Punkt einsNeben der gemäß § 24 vorzunehmenden CE-Kennzeichnung und den nach § 9 Abs. 7 und § 11 Abs. 4 Druckgerätegesetz bereitzustellenden Angaben sind folgende Angaben zu machen:Neben der gemäß Paragraph 24, vorzunehmenden CE-Kennzeichnung und den nach Paragraph 9, Absatz 7 und Paragraph 11, Absatz 4, Druckgerätegesetz bereitzustellenden Angaben sind folgende Angaben zu machen:
    1. a)Litera afür alle Druckgeräte:
      • StrichaufzählungHerstellungsjahr;
      • StrichaufzählungAngaben, die eine Identifizierung des Druckgeräts seiner Art entsprechend erlauben, wie Typ-, Serien- oder Chargenkennzeichnung, Fabrikationsnummer;
      • StrichaufzählungAngaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte.
    2. b)Litera bje nach Art des Druckgeräts sind weitere Angaben zu machen, die zur Gewährleistung der Sicherheit bei Montage, Betrieb, Benutzung und gegebenenfalls Wartung und regelmäßiger Überprüfung erforderlich sind, zB
      • Strichaufzählungdas Druckgerätevolumen V in l,das Druckgerätevolumen römisch fünf in l,
      • Strichaufzählungdie Nennweite DN für Rohrleitungen,
      • Strichaufzählungden aufgebrachten Prüfdruck PT in bar und das Datum,
      • Strichaufzählungden Einstelldruck der Sicherheitseinrichtung in bar,
      • Strichaufzählungdie Druckgeräteleistung in kW,
      • Strichaufzählungdie Netzspannung in Volt,
      • Strichaufzählungdie beabsichtigte Verwendung,
      • Strichaufzählungden Füllungsgrad in kg/l,
      • Strichaufzählungdie Höchstfüllmasse in kg,
      • Strichaufzählungdie Leermasse in kg,
      • Strichaufzählungdie Fluidgruppe.
    3. c)Litera cFalls erforderlich, sind die Druckgeräte mit Warnhinweisen zu versehen, mit denen auf Fälle unsachgemäßer Verwendung hingewiesen wird, die erfahrungsgemäß möglich sind.
  38. 3.3.2.3 Punkt 3 Punkt 2Auf dem Druckgerät oder einer an ihm fest angebrachten Datenplakette sind die in Z 3.3.1 lit. a, b und c genannten Angaben zu machen, wobei folgende Ausnahmen gelten:Auf dem Druckgerät oder einer an ihm fest angebrachten Datenplakette sind die in Ziffer 3 Punkt 3 Punkt eins, Litera a, b und c genannten Angaben zu machen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • StrichaufzählungEine wiederholte Kennzeichnung von Einzelteilen, beispielsweise von Rohrteilen, die für dieselbe Baugruppe bestimmt sind, kann gegebenenfalls durch Verwendung einer entsprechenden Dokumentation vermieden werden;
    • StrichaufzählungIst das Druckgerät zu klein (zB Ausrüstungsteile), so können diese Angaben auf einem am Druckgerät befestigten Etikett gemacht werden;
    • StrichaufzählungAngaben über die Füllmasse und die unter lit. c genannten Warnhinweise können auf Etiketten oder in einer anderen angemessenen Form gemacht oder gegeben werden, sofern sie für einen angemessenen Zeitraum lesbar bleiben.Angaben über die Füllmasse und die unter Litera c, genannten Warnhinweise können auf Etiketten oder in einer anderen angemessenen Form gemacht oder gegeben werden, sofern sie für einen angemessenen Zeitraum lesbar bleiben.
  39. 3.4.3 Punkt 4Betriebsanleitung
    1. a)Litera aBei ihrer Bereitstellung auf dem Markt ist den Druckgeräten, sofern erforderlich, eine Betriebsanleitung für den Benutzer beizufügen, die alle der Sicherheit dienlichen Informationen zu folgenden Aspekten enthält:
      • StrichaufzählungMontage einschließlich Verbindung verschiedener Druckgeräte;
      • StrichaufzählungInbetriebnahme;
      • StrichaufzählungBenutzung;
      • StrichaufzählungWartung einschließlich Inspektion durch den Benutzer.
    2. b)Litera bDie Betriebsanleitung hat die gemäß Z 3.3 auf dem Druckgerät anzubringenden Angaben mit Ausnahme der Serienkennzeichnung zu enthalten; der Betriebsanleitung sind gegebenenfalls die technischen Dokumente sowie Zeichnungen und Pläne beizufügen, die für das richtige Verständnis dieser Anleitung erforderlich sind.Die Betriebsanleitung hat die gemäß Ziffer 3 Punkt 3, auf dem Druckgerät anzubringenden Angaben mit Ausnahme der Serienkennzeichnung zu enthalten; der Betriebsanleitung sind gegebenenfalls die technischen Dokumente sowie Zeichnungen und Pläne beizufügen, die für das richtige Verständnis dieser Anleitung erforderlich sind.
    3. c)Litera cGegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auch auf die Risiken einer unsachgemäßen Verwendung gemäß Z 1.3 und auf die besonderen Merkmale des Entwurfs gemäß Z 2.2.3 hinzuweisen.Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auch auf die Risiken einer unsachgemäßen Verwendung gemäß Ziffer eins Punkt 3 und auf die besonderen Merkmale des Entwurfs gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 3, hinzuweisen.
  40. 4.Ziffer 4WERKSTOFFEDie zur Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer geeignet sein.Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungswerkstoffe brauchen nur die entsprechenden Auflagen der Z 4.1, 4.2 lit. a und 4.3 erster Absatz zu erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in der Verbindung.Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungswerkstoffe brauchen nur die entsprechenden Auflagen der Ziffer 4 Punkt eins, 4 Punkt 2, Litera a und 4.3 erster Absatz zu erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in der Verbindung.
  41. 4.1.4 Punkt einsFür Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen:
    1. a)Litera aSie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit besitzen. Falls zutreffend, müssen die Eigenschaften dieser Werkstoffe den Bestimmungen der Z 7.5 entsprechen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit besitzen. Falls zutreffend, müssen die Eigenschaften dieser Werkstoffe den Bestimmungen der Ziffer 7 Punkt 5, entsprechen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.
    2. b)Litera bSie müssen gegen die im Druckgerät geführten Fluide in ausreichendem Maße chemisch beständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
    3. c)Litera cSie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
    4. d)Litera dSie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein.
    5. e)Litera eSie müssen so ausgewählt sein, dass bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlich nachteiligen Wirkungen auftreten.
  42. 4.2.4 Punkt 2Vom Hersteller des Druckgeräts:
    1. a)Litera asind die für die Berechnung im Hinblick auf Z 2.2.3 erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Eigenschaften der Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Z 4.1 sachgerecht festzulegen;sind die für die Berechnung im Hinblick auf Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 3, erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Eigenschaften der Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Ziffer 4 Punkt eins, sachgerecht festzulegen;
    2. b)Litera bsind in den technischen Unterlagen Angaben zur Einhaltung der Werkstoffvorschriften der vorliegenden Verordnung in einer der folgenden Formen zu machen:
      • StrichaufzählungVerwendung von Werkstoffen entsprechend den harmonisierten Normen;
      • StrichaufzählungVerwendung von Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte gemäß § 21 vorliegt;Verwendung von Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte gemäß Paragraph 21, vorliegt;
      • StrichaufzählungEinzelgutachten zu den Werkstoffen;
    3. c)Litera cist bei Druckgeräten der Kategorien III und IV eine besondere Bewertung des Einzelgutachtens zu den Werkstoffen von der für die Konformitätsbewertung des Druckgerätes zuständigen notifizierten Stelle durchführen zu lassen.ist bei Druckgeräten der Kategorien römisch drei und römisch vier eine besondere Bewertung des Einzelgutachtens zu den Werkstoffen von der für die Konformitätsbewertung des Druckgerätes zuständigen notifizierten Stelle durchführen zu lassen.
  43. 4.3.4 Punkt 3Der Hersteller des Druckgeräts hat die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere sind für alle Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen einzuholen, durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird.Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV hat dies in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte zu erfolgen.Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien römisch zwei, römisch drei und römisch vier hat dies in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte zu erfolgen.Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Europäischen Union niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem an, das in Bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, dass die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieser Ziffer bieten.

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Z 1 bis 4 gelten die nachstehenden Anforderungen für die unter die Z 5 und 6 fallenden Druckgeräte.Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Ziffer eins bis 4 gelten die nachstehenden Anforderungen für die unter die Ziffer 5 und 6 fallenden Druckgeräte.

  1. 5.Ziffer 5BEFEUERTE ODER ANDERWEITIG BEHEIZTE DRUCKGERÄTE MIT ÜBERHITZUNGSRISIKO GEMÄSS § 5BEFEUERTE ODER ANDERWEITIG BEHEIZTE DRUCKGERÄTE MIT ÜBERHITZUNGSRISIKO GEMÄSS Paragraph 5Diese Druckgeräte sind Teil von
    • StrichaufzählungDampf- und Heißwassererzeugern gemäß § 5 Z 2, wie zB befeuerte Dampf- und Heißwasserkessel, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, Abhitzekessel, Abfallverbrennungskessel, elektrisch beheizte Kessel oder Elektrodenkessel und Dampfdrucktöpfe, zusammen mit ihren Ausrüstungsteilen und gegebenenfalls ihren Systemen zur Speisewasserbehandlung und zur Brennstoffzufuhr;Dampf- und Heißwassererzeugern gemäß Paragraph 5, Ziffer 2,, wie zB befeuerte Dampf- und Heißwasserkessel, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, Abhitzekessel, Abfallverbrennungskessel, elektrisch beheizte Kessel oder Elektrodenkessel und Dampfdrucktöpfe, zusammen mit ihren Ausrüstungsteilen und gegebenenfalls ihren Systemen zur Speisewasserbehandlung und zur Brennstoffzufuhr;
    • StrichaufzählungProzessheizgeräten für andere Medien als Dampf und Heißwasser gemäß § 5 Z 1, wie zB Erhitzer für chemische und ähnliche Prozesse sowie Druckgeräte für die Nahrungsmittelindustrie.Prozessheizgeräten für andere Medien als Dampf und Heißwasser gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, wie zB Erhitzer für chemische und ähnliche Prozesse sowie Druckgeräte für die Nahrungsmittelindustrie.
    Diese Druckgeräte sind so zu berechnen, auszulegen und zu bauen, dass das Risiko eines signifikanten Versagens druckhaltender Teile aufgrund von Überhitzung vermieden oder minimiert wird. Insbesondere ist gegebenenfalls sicherzustellen, dass
    1. a)Litera ageeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden, damit Betriebsparameter wie Wärmezufuhr, Wärmeabgabe und, wo zutreffend, Flüssigkeitsstand begrenzt werden können, um das Risiko einer örtlichen oder generellen Überhitzung zu vermeiden,
    2. b)Litera bfalls erforderlich, Probenahmestellen vorgesehen werden, damit die Eigenschaften der Fluide bewertet werden können, um Risiken im Zusammenhang mit Ablagerungen oder Korrosion zu vermeiden,
    3. c)Litera cangemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Risiken von Schäden durch Ablagerungen abzuwenden,
    4. d)Litera dMöglichkeiten zur sicheren Abführung von Nachwärme nach einem Abschalten geschaffen werden,
    5. e)Litera eMaßnahmen vorgesehen werden, damit eine gefährliche Ansammlung entzündlicher Mischungen aus brennbaren Stoffen und Luft sowie ein Flammenrückschlag vermieden werden.
  2. 6.Ziffer 6ROHRLEITUNGEN GEMÄSS § 5 Z 3ROHRLEITUNGEN GEMÄSS Paragraph 5, Ziffer 3Durch Auslegung und Bau ist Folgendes sicherzustellen:
    1. a)Litera aDem Risiko einer Überbeanspruchung durch unzulässige Bewegung oder übermäßige Kräfte zB an Flanschen, Verbindungen, Kompensatoren oder Schlauchleitungen ist durch Unterstützung, Befestigung, Verankerung, Ausrichtung oder Vorspannung in geeigneter Weise vorzubeugen.
    2. b)Litera bFalls sich im Innern von Rohrleitungen für gasförmige Fluide Kondensflüssigkeit bilden kann, sind Einrichtungen zur Entwässerung und zur Entfernung von Ablagerungen aus tiefliegenden Bereichen vorzusehen, um Schäden aufgrund von Wasserschlag oder Korrosion zu vermeiden.
    3. c)Litera cDie Möglichkeit von Schäden durch Turbulenzen oder Wirbelbildung ist gebührend zu berücksichtigen. Dabei gelten die entsprechenden Bestimmungen der Z 2.7.Die Möglichkeit von Schäden durch Turbulenzen oder Wirbelbildung ist gebührend zu berücksichtigen. Dabei gelten die entsprechenden Bestimmungen der Ziffer 2 Punkt 7,
    4. d)Litera dDas Risiko von Ermüdungserscheinungen durch Vibrationen in Rohren ist gebührend zu berücksichtigen.
    5. e)Litera eEnthalten die Rohrleitungen Fluide der Gruppe 1, so ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass die Rohrabzweigungen, die wegen ihrer Abmessungen erhebliche Risiken mit sich bringen, abgesperrt werden können.
    6. f)Litera fZur Minimierung des Risikos einer unbeabsichtigten Entnahme sind die Entnahmestellen an der permanenten Seite der Verbindungen unter Angabe des enthaltenen Fluids deutlich zu kennzeichnen.
    7. g)Litera gZur Erleichterung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten sind Lage und Verlauf von erdverlegten Rohr- und Fernleitungen zumindest in der technischen Dokumentation anzugeben.
  3. 7.Ziffer 7BESONDERE QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTEDie nachstehenden Bestimmungen sind in der Regel anzuwenden. Werden sie nicht angewandt, einschließlich für den Fall, dass Werkstoffe nicht speziell genannt sind und harmonisierte Normen nicht angewandt werden, so ist vom Hersteller nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau zu erzielen.Die unter dieser Ziffer festgelegten Bestimmungen ergänzen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Z 1 bis 6 bei Druckgeräten, für die sie gelten.Die unter dieser Ziffer festgelegten Bestimmungen ergänzen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Ziffer eins bis 6 bei Druckgeräten, für die sie gelten.
  4. 7.1.7 Punkt einsZulässige Belastungen
  5. 7.1.1.7 Punkt eins Punkt einsSymboleRe/t (Elastizitätsgrenze) bezeichnet je nach Fall folgende Werte bei Berechnungstemperatur:
    • Strichaufzählungobere Streckgrenze bei Werkstoffen, die eine untere und obere Streckgrenze aufweisen;
    • Strichaufzählung1,0%-Dehngrenze bei Austenitstahl und unlegiertem Aluminium;
    • Strichaufzählung0,2%-Dehngrenze in den übrigen Fällen.
    Rm/20 bezeichnet den Mindestwert der Zugfestigkeit bei 20 °C.Rm/t bezeichnet die Zugfestigkeit bei Berechnungstemperatur.
  6. 7.1.2.7 Punkt eins Punkt 2Die zulässige allgemeine Membranspannung darf bei überwiegend statischen Belastungen und bei Temperaturen außerhalb des Bereichs, in dem Kriechphänomene signifikant sind, je nach verwendetem Werkstoff den jeweils niedrigeren der folgenden Werte nicht überschreiten:
    1. a)Litera aferritischer Stahl, einschließlich normalgeglühter (normalisierend gewalzter) Stahl und mit Ausnahme von Feinkornstahl und Stahl mit besonderer Wärmebehandlung: 2/3 von Re/t und 5/12 von Rm/20;
    2. b)Litera baustenitischer Stahl:
      • Strichaufzählungwenn die Bruchdehnung über 30% beträgt: 2/3 von Re/t;
      • Strichaufzählungoder alternativ hierzu, wenn die Bruchdehnung über 35% beträgt: 5/6 von Re/t und 1/3 von Rm/t;
    3. c)Litera cunlegierter und niedriglegierter Stahlguss: 10/19 von Re/t und 1/3 von Rm/20;
    4. d)Litera dAluminium: 2/3 von Re/t;
    5. e)Litera enicht aushärtbare Aluminiumlegierungen: 2/3 von Re/t und 5/12 von Rm/20.
  7. 7.2.7 Punkt 2VerbindungskoeffizientenBei Schweißverbindungen dürfen die Verbindungskoeffizienten folgende Werte nicht überschreiten:
    • StrichaufzählungBei Druckgeräten, an denen zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass die Verbindungen keine wesentlichen Mängel aufweisen: 1;
    • Strichaufzählungbei Druckgeräten, an denen zerstörungsfreie Stichprobenprüfungen durchgeführt werden: 0,85;
    • Strichaufzählungbei Druckgeräten, an denen mit Ausnahme einer Sichtprüfung keine zerstörungsfreien Prüfungen durchgeführt werden: 0,7.
    Erforderlichenfalls sind auch die Beanspruchungsart sowie die mechanisch-technologischen Eigenschaften der Verbindung zu berücksichtigen.
  8. 7.3.7 Punkt 3Einrichtungen zur Druckbegrenzung, insbesondere bei DruckbehälternDie vorübergehende Drucküberschreitung gemäß Z 2.11.2 ist auf 10% des höchstzulässigen Drucks zu begrenzen.Die vorübergehende Drucküberschreitung gemäß Ziffer 2 Punkt 11 Punkt 2, ist auf 10% des höchstzulässigen Drucks zu begrenzen.
  9. 7.4.7 Punkt 4Hydrostatischer PrüfdruckBei Druckbehältern darf der hydrostatische Prüfdruck gemäß Z 3.2.2 den höheren der folgenden Werte nicht unterschreiten:Bei Druckbehältern darf der hydrostatische Prüfdruck gemäß Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, den höheren der folgenden Werte nicht unterschreiten:
    • Strichaufzählungden 1,25fachen Wert der Höchstbelastung des Druckgeräts im Betrieb unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Drucks und der höchstzulässigen Temperatur;
    • Strichaufzählungden 1,43fachen Wert des höchstzulässigen Drucks.
  10. 7.5.7 Punkt 5WerkstoffeigenschaftenSofern nicht andere zu berücksichtigende Kriterien andere Werte erfordern, gilt ein Stahl als ausreichend duktil im Sinne von Z 4.1 lit. a, wenn seine Bruchdehnung im normgemäß durchgeführten Zugversuch mindestens 14% und die Kerbschlagarbeit an einer ISO-V-Probe bei einer Temperatur von höchstens 20 °C, jedoch höchstens bei der vorgesehenen tiefsten Betriebstemperatur mindestens 27 J beträgt.Sofern nicht andere zu berücksichtigende Kriterien andere Werte erfordern, gilt ein Stahl als ausreichend duktil im Sinne von Ziffer 4 Punkt eins, Litera a,, wenn seine Bruchdehnung im normgemäß durchgeführten Zugversuch mindestens 14% und die Kerbschlagarbeit an einer ISO-V-Probe bei einer Temperatur von höchstens 20 °C, jedoch höchstens bei der vorgesehenen tiefsten Betriebstemperatur mindestens 27 J beträgt.

In Kraft seit 10.03.2016 bis 31.12.9999
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