Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
1.Ziffer einsWerkstoffeDie Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehälter und nach den Z 1.1 bis 1.4 ausgewählt werden.Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehälter und nach den Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 4 ausgewählt werden.
1.1.eins Punkt einsDrucktragende TeileDie zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten Werkstoffe müssen
a)Litera aschweißgeeignet sein;
b)Litera bverformungsfähig und zäh sein, damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sprödbruch führt;
c)Litera calterungsunempfindlich sein.
Bei Stahlbehältern müssen die Werkstoffe zusätzlich den Bestimmungen nach Z 1.1.1 und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusätzlich den Bestimmungen nach Z 1.1.2 entsprechen.Bei Stahlbehältern müssen die Werkstoffe zusätzlich den Bestimmungen nach Ziffer eins Punkt eins Punkt eins und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusätzlich den Bestimmungen nach Ziffer eins Punkt eins Punkt 2, entsprechen.Die Werkstoffe müssen von einem durch den Werkstoffhersteller ausgestellten Werkszeugnis gemäß Anhang VII Z 3.1 lit. i begleitet sein.Die Werkstoffe müssen von einem durch den Werkstoffhersteller ausgestellten Werkszeugnis gemäß Anhang römisch sieben Ziffer 3 Punkt eins, Litera i, begleitet sein.
1.1.1.eins Punkt eins Punkt einsStahlbehälterDie unlegierten Qualitätsstähle müssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen:
a)Litera aSie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden.
b)Litera bDie Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25% und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05% liegen.
c)Litera cSie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen:
–StrichaufzählungDer Höchstwert der Zugfestigkeit Rm, max muss unter 580 N/mm2 liegen;
–Strichaufzählungdie Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen:Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird,
bei einer Dicke von ≥ 3 mm,
A
≥ 22%,
bei einer Dicke von < 3 mm,
A80 mm
≥ 17%,
wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird,
In Kraft seit 10.03.2016 bis 31.12.9999
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