Anl. 7 DDGV ANGABEN, BETRIEBSANLEITUNG, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE FÜR EINFACHE DRUCKBEHÄLTER

DDGV - Duale Druckgeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. 1.Ziffer einsCE-Kennzeichnung und Angaben
  2. 1.1.eins Punkt einsBehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, müssen die CE-Kennzeichnung nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tragen sowie die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.Behälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, müssen die CE-Kennzeichnung nach Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, tragen sowie die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
  3. 1.2.eins Punkt 2Die Behälter oder ihre Datenplaketten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. a)Litera amaximaler Betriebsdruck (PS in bar);
    2. b)Litera bmaximale Betriebstemperatur (Tmax in °C);
    3. c)Litera cminimale Betriebstemperatur (Tmin in °C);
    4. d)Litera dFassungsvermögen des Behälters (V in L);Fassungsvermögen des Behälters (römisch fünf in L);
    5. e)Litera eName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Anschrift des Herstellers;
    6. f)Litera fBaumusterkennzeichnung und Serien- oder Chargenkennzeichnung des Behälters.
  4. 1.3.eins Punkt 3Wird eine Datenplakette verwendet, muss sie so beschaffen sein, dass sie nicht wiederverwendbar ist; ferner muss auf der Datenplakette Platz für weitere Informationen gelassen werden.
  5. 2.Ziffer 2Betriebsanleitung und SicherheitsinformationenIn der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein:
    1. a)Litera adie Angaben gemäß Z 1.2 mit Ausnahme der Serien- oder Chargenkennzeichnung des Behälters;die Angaben gemäß Ziffer eins Punkt 2, mit Ausnahme der Serien- oder Chargenkennzeichnung des Behälters;
    2. b)Litera bder vorgesehene Verwendungsbereich;
    3. c)Litera cdie zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit des Behälters erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen.
  6. 3.Ziffer 3Begriffsbestimmungen und Symbole
  7. 3.1.3 Punkt einsBegriffsbestimmungen
    1. a)Litera aDer Berechnungsdruck „P“ ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile des Behälters verwendet wird.
    2. b)Litera bDer maximale Betriebsdruck „PS“ ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen des Behälters ausgeübt werden kann.
    3. c)Litera cDie minimale Betriebstemperatur Tmin ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
    4. d)Litera dDie maximale Betriebstemperatur Tmax ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen.
    5. e)Litera eDie Streckgrenze „ReT“ ist bei der maximalen Betriebstemperatur Tmax der Wert
      • Strichaufzählungder oberen Streckgrenze ReH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder
      • Strichaufzählungder 0,2%-Dehngrenze Rp0,2, oder
      • Strichaufzählungder 1,0%-Dehngrenze Rp1,0 bei unlegiertem Aluminium.
    6. f)Litera fBehälterbaureihe:Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang V Z 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, vom Baumuster lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei Folgendes gilt:Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang römisch fünf Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins, oder 2.1.2 eingehalten werden, vom Baumuster lediglich durch ihren Durchmesser oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei Folgendes gilt:
      • StrichaufzählungWenn das Baumuster außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben;
      • Strichaufzählungwenn das Baumuster nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuss haben.
      Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben.
    7. g)Litera gEine Behältercharge besteht aus höchstens 3000 Behältern desselben Typs.
    8. h)Litera hSerienfertigung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einem gemeinsamen Entwurf und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden.
    9. i)Litera iWerkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Werkstoffhersteller mit Prüfergebnissen – insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften – aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Produkten aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die gelieferten Produkte, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen.
  8. 3.2.3 Punkt 2Symbole

A

Dehnung nach Bruch (Lo = 5,65So)

%

A80 mm

Dehnung nach Bruch (Lo = 80 mm)

%

KCV

Kerbschlagarbeit

J/cm2

P

Berechnungsdruck

bar

PS

Maximaler Betriebsdruck

bar

Ph

Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftprüfung

bar

Rp0,2

0,2%-Dehngrenze

N/mm2

ReT

Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur

N/mm2

ReH

Obere Streckgrenze

N/mm2

Rm

Zugfestigkeit bei Raumtemperatur

N/mm2

Rm, max

Maximale Zugfestigkeit

N/mm2

Rp1,0

1,0%-Dehngrenze

N/mm2

Tmax

Maximale Betriebstemperatur

°C

Tmin

Minimale Betriebstemperatur

°C

Vrömisch fünf

Fassungsvermögen des Behälters

L

In Kraft seit 10.03.2016 bis 31.12.9999
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