§ 22 BB-V Gasschutzdokument - Gasschutzübung

BB-V - Bohrlochbergbau-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Tätigkeiten, bei denen bei vorhersehbaren Störungen Personen durch gesundheitsgefährdende oder unatembare Atmosphären gefährdet werden können, ist
    1. 1.Ziffer einsein Gasschutzdokument aufzustellen und
    2. 2.Ziffer 2jährlich eine Gasschutzübung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Das Gasschutzdokument hat die von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgehenden Gefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:
    1. 1.Ziffer einsder räumliche Geltungsbereich,
    2. 2.Ziffer 2die Organisation des Gasschutzes,
    3. 3.Ziffer 3der Alarmierungsvorgang,
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen planlichen Darstellungen (Gasschutzplan) im Maßstab 1 : 10 000 oder in einem größeren Maßstab, worin insbesondere alle Einrichtungen, die Tätigkeiten der in Abs. 1 genannten Art dienen, unter Beifügung der sicherheitstechnisch elevanten Angaben eingetragen sind,die erforderlichen planlichen Darstellungen (Gasschutzplan) im Maßstab 1 : 10 000 oder in einem größeren Maßstab, worin insbesondere alle Einrichtungen, die Tätigkeiten der in Absatz eins, genannten Art dienen, unter Beifügung der sicherheitstechnisch elevanten Angaben eingetragen sind,
    5. 5.Ziffer 5Vorkehrungen zur Erkennung sowie Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären und
    6. 6.Ziffer 6die notwendigen Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Gasschutzübung ist unter der Annahme einer vorhersehbaren Störung das Gasschutzdokument auf seine Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Erforderlichenfalls ist es zu ändern. Über die Gasschutzübungen sind Aufzeichnungen zu führen.

  1. (4)Absatz 4,Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung ein Gasschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung ein Gasschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im Paragraph eins, angeführten Rechtsgüter gewährleisten.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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