Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Sicherheitsabstände der Vibrationspunkte und Schussbohrlöcher zu fremden Sachen sind so zu bemessen, dass diese durch die Vibrationen oder durch die Sprengwirkung nicht beschädigt werden können.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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