Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bergbauberechtigte, die Kohlenwasserstoffe aufsuchen, gewinnen, speichern oder aufbereiten, haben für jeden Bergbaubetrieb einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen, welcher den Betriebsleiter, im Falle einer Untergliederung des Bergbaubetriebes in selbständige Betriebsabteilungen die Betriebsleiter, in brandschutztechnischer Sicht zu unterstützen und zu beraten hat.
(2)Absatz 2,Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.Als Brandschutzbeauftragte nach Absatz eins, dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3)Absatz 3,Der Bergbauberechtigte hat dem Brandschutzbeauftragten ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewähren und ihm alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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