Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die spezifischen Gefahren, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind vor Aufnahme der Tätigkeiten zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsZusammensetzung und Ausmaß der explosionsfähigen Atmosphären,
2.Ziffer 2Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären und explosionsgefährdeten ereichen,
3.Ziffer 3Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen,
4.Ziffer 4vorhandene Anlagen und Betriebsmittel,
5.Ziffer 5örtliche und räumliche Gegebenheiten,
6.Ziffer 6Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen.
(2)Absatz 2,Die Explosionsgefahren sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Bei der Beurteilung von Explosionsgefahren sind auch vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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