Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Betriebsfremden Personen ist das Betreten von Bergbauanlagen verboten. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Personen, die BergbauanlagenAbsatz eins, gilt nicht für Personen, die Bergbauanlagen
1.Ziffer einsmit Zustimmung des Bergbauberechtigten betreten oder
2.Ziffer 2auf Grund anderer Bestimmungen oder Anordnungen zum Betreten berechtigt sind.
(3)Absatz 3,Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert oder es aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist, sind Bergbauanlagen einzuzäunen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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