2.Ziffer 2§ 13 Abs. 1 (Verbote in explosionsgefährdeten Bereichen),Paragraph 13, Absatz eins, (Verbote in explosionsgefährdeten Bereichen),
3.Ziffer 3§ 17 Abs. 1 (Verbote in brandgefährdeten Bereichen).Paragraph 17, Absatz eins, (Verbote in brandgefährdeten Bereichen).
(2)Absatz 2,Im Übrigen richten sich die Bestimmungen, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur an den Bergbauberechtigten richten, sowohl an den Bergbauberechtigten als auch an den Fremdunternehmer im Sinn des § 1 Z 21 MinroG.Im Übrigen richten sich die Bestimmungen, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur an den Bergbauberechtigten richten, sowohl an den Bergbauberechtigten als auch an den Fremdunternehmer im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 21, MinroG.
(3)Absatz 3,Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Tätigkeiten ausübt.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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