Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Über die Einrichtungen und Maßnahmen zum Explosionsschutz ist vor Aufnahme der Tätigkeiten ein Explosionsschutzdokument auszuarbeiten und auf aktuellem Stand zu halten.
(2)Absatz 2,Dieses Explosionsschutzdokument hat insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:
1.Ziffer einsdie ermittelten Explosionsgefahren und deren Beurteilung,
2.Ziffer 2die erforderlichen technischen und organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen,
4.Ziffer 4Ausführung, Betrieb und Überwachung von Anlagen und Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen,
5.Ziffer 5Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen,
6.Ziffer 6Maßnahmen für vorhersehbare Störungen, bei denen explosionsfähige Atmosphären außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche auftreten oder auftreten können,
7.Ziffer 7Vorschreibungen oder Festlegungen der Behörde.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, in der jeweils geltenden Fassung, ein Explosionsschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, ein Explosionsschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im Paragraph eins, angeführten Rechtsgüter gewährleisten.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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