Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Tätigkeiten:
1.Ziffer einsAufsuchen und Gewinnen von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen,
2.Ziffer 2Aufbereiten solcher Kohlenwasserstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
3.Ziffer 3Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern solcher Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen,
5.Ziffer 5Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird, sowie
6.Ziffer 6Aufsuchen und Gewinnen von anderen mineralischen Rohstoffen durch von obertage ausgehende Bohrungen im Bohrlochbergbau.
(2)Absatz 2,Weiters gilt diese Verordnung für die bergbautechnischen Aspekte folgender Tätigkeiten:
1.Ziffer einsSuchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
2.Ziffer 2Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, sowie
3.Ziffer 3Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und Lagern in diesen.
(3)Absatz 3,Bestimmungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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