§ 6 BB-V Befahrung von Bergbauanlagen

BB-V - Bohrlochbergbau-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bergbauberechtigte hat für eine wiederkehrende Befahrung (Inspektion) von Bergbauanlagen durch geeignete und fachkundige Personen zu sorgen. Die Befahrungsintervalle richten sich nach dem Umfang der Fernüberwachung (§ 50 Abs. 2) und dem Gefahrenpotenzial der Bergbauanlagen. Über die durchgeführten Befahrungen und deren Ergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen. Der Bergbauberechtigte hat für eine wiederkehrende Befahrung (Inspektion) von Bergbauanlagen durch geeignete und fachkundige Personen zu sorgen. Die Befahrungsintervalle richten sich nach dem Umfang der Fernüberwachung (Paragraph 50, Absatz 2,) und dem Gefahrenpotenzial der Bergbauanlagen. Über die durchgeführten Befahrungen und deren Ergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen.

In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 BB-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BB-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 BB-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 BB-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 BB-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 BB-V
§ 7 BB-V