§ 15 BB-V Brandschutzordnung

BB-V - Bohrlochbergbau-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Über die Organisation des Brandschutzes sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Die Brandschutzordnung hat die Brandgefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:
    1. 1.Ziffer einsder räumliche Geltungsbereich,
    2. 2.Ziffer 2die Organisation des Brandschutzes,
    3. 3.Ziffer 3der Alarmierungsvorgang,
    4. 4.Ziffer 4die erforderlichen planlichen Darstellungen (Brandschutzplan),
    5. 5.Ziffer 5Vorkehrungen zur Erkennung sowie Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und
    6. 6.Ziffer 6die notwendigen Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung - BohrarbV, BGBl. II Nr. 140/2005, in der jeweils geltenden Fassung, eine Brandschutzordnung aufzustellen ist. Diese hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung - BohrarbV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, eine Brandschutzordnung aufzustellen ist. Diese hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im Paragraph eins, angeführten Rechtsgüter gewährleisten.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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