Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In brandgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
1.Ziffer einsVerwendung von offenem Feuer jeder Art,
2.Ziffer 2Rauchen,
3.Ziffer 3sonstige Handlungen, die Brände auslösen können. Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in brandgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn die Entstehung von Bränden durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in brandgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durchgeführt werden, wenn die Entstehung von Bränden durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.
(3)Absatz 3,Brandschutzstreifen sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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