Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Einhüllende der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Bergbauanlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von gasförmigen oder flüssigen Kohlenwasserstoffen dienen, muss mindestens 30 m von Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsanlagen sowie von bergbaufremden Anlagen entfernt sein.
(2)Absatz 2,Die Einhüllende der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen muss von öffentlichen Verkehrsanlagen mindestens 30 m, von den übrigen in Abs. 1 genannten Objekten mindestens 100 m entfernt sein.Die Einhüllende der explosionsgefährdeten Bereiche um technische Einrichtungen von Gasspeicherstationen muss von öffentlichen Verkehrsanlagen mindestens 30 m, von den übrigen in Absatz eins, genannten Objekten mindestens 100 m entfernt sein.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Erdgasleitungsanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 15 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese im Notfallplan gemäß § 109 MinroG berücksichtigt wurden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wurde.Absatz eins und 2 finden keine Anwendung auf Erdgasleitungsanlagen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese im Notfallplan gemäß Paragraph 109, MinroG berücksichtigt wurden und ein gemeinsames Sicherheitskonzept erstellt wurde.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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