Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsabstände der Tagöffnungen von Bohrlöchern von Bohrungen und Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, haben zu betragen.
1.Ziffer einsmindestens 300 m zu Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und bergbaufremden Anlagen,
2.Ziffer 2mindestens 100 m zu öffentlichen Verkehrsanlagen, schiffbaren Gewässern und zu nicht unter Z 1 fallenden Gebäuden,mindestens 100 m zu öffentlichen Verkehrsanlagen, schiffbaren Gewässern und zu nicht unter Ziffer eins, fallenden Gebäuden,
3.Ziffer 3mindestens 30 m zu Freileitungen und Waldflächen, jedoch mindestens das 1,15-fache der Gesamthöhe der Bohranlage oder der Behandlungsanlage.
(2)Absatz 2,Die Einfriedung von Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, muss mindestens 100 m von Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und bergbaufremden Anlagen sowie von öffentlichen Verkehrsanlagen entfernt sein.
(3)Absatz 3,Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% befördert werden, dürfen in Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten nicht verlegt werden. Von diesen Gebieten ist ein Sicherheitsabstand von 200 m, von außerhalb dieser Gebiete gelegenen Einzelbauten oder Einzelgehöften ein Sicherheitsabstand von 50 m einzuhalten.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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