§ 31 BB-V Arbeiten an Bohrlöchern

BB-V - Bohrlochbergbau-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kennzeichnung der Bohrungen

Jede Bohrung ist am Zugang zum Bohrplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:

  1. 1.Ziffer einsBenennung der Bohrung,
  2. 2.Ziffer 2Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer des Bergbauberechtigten und eines allfälligen Fremdunternehmers,
  3. 3.Ziffer 3Bezeichnung und Anschrift der Behörde.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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