Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kennzeichnung der Bohrungen
Jede Bohrung ist am Zugang zum Bohrplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:
1.Ziffer einsBenennung der Bohrung,
2.Ziffer 2Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer des Bergbauberechtigten und eines allfälligen Fremdunternehmers,
3.Ziffer 3Bezeichnung und Anschrift der Behörde.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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