Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Der Bohrlochverlauf ist in seiner vollen Länge nach Neigung und Richtung (Azimut) bis zum Erreichen der Endteufe zu vermessen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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