Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Zum Testen dienende Einrichtungen sind vor Beginn der Arbeiten auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen.
(2)Absatz 2,Bei Testarbeiten anfallende gasförmige Medien sind gefahrlos abzuleiten oder über eine Fackelanlage zu verbrennen, wenn ihre Verwertung wirtschaftlich nicht zu vertreten ist. Anfallendes Erdöl und andere Flüssigkeiten sind, soweit sie nicht in ein vorhandenes Rohrleitungssystem gefördert werden, in geeigneten Behältern aufzufangen.
(3)Absatz 3,Werden gasförmige Medien über eine Fackelanlage abgeleitet, sind Testdauer und Testraten so festzulegen, dass die Umweltauswirkungen minimiert werden.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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