Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bergbauberechtigte hat für jede Sonde ein Sondenbuch anzulegen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Sondenbuch dient der Dokumentation der Sonde und hat insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise zu enthalten:
2.Ziffer 2einen vollständigen Plan der Ausrüstung des Bohrloches mit den zugehörigen Werkstoffangaben;
3.Ziffer 3Aufzeichnungen über Betriebsdrücke sowie Art und Menge der geförderten oder eingeleiteten Medien;
4.Ziffer 4Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Sonde durchgeführten Arbeiten;
5.Ziffer 5Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (§ 48) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (Paragraph 48,) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;
6.Ziffer 6Angaben zu den Prüfungsintervallen;
7.Ziffer 7Aufzeichnungen über außergewöhnliche, die Sicherheit der Sonde betreffende Ereignisse.
(2)Absatz 2,Das Sondenbuch ist an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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