Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Anforderungen
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen bei der Herstellung und beim Betrieb den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.
(2)Absatz 2,Rohrleitungen sind an ihren Enden mit Absperreinrichtungen auszurüsten und so in absperrbare Abschnitte zu unterteilen, dass bei vorhersehbaren Störungen die Menge an austretenden Medien minimiert ist. Bei der Bemessung der Länge der einzelnen Abschnitte sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere Leitungsdurchmesser, maximal zulässiger Betriebsdruck und Art der transportierten Medien zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Rohrleitungen müssen mit Einrichtungen versehen werden, die ein Überschreiten des maximal zulässigen Druckes selbsttätig verhindern.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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