§ 45 BB-V (Bohrlochbergbau-Verordnung), Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind - JUSLINE Österreich
§ 45 BB-V Ergänzende Anforderungen an Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Sonden, in denen Medien mit Gehalt an Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid anfallen oder zu erwarten sind, folgende ergänzende Anforderungen erfüllen:
1.Ziffer einsDer Bohrlochabschluss ist mit mindestens zwei Hauptabsperreinrichtungen auszustatten.
2.Ziffer 2Es sind Korrosions-Überwachungsmaßnahmen vorzusehen.
3.Ziffer 3Das Entweichen von Schwefelwasserstoff und/oder Kohlendioxid muss im Rahmen der Fernüberwachung automationsunterstützt an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden.
4.Ziffer 4Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (§ 44 Abs. 1 Z 3) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein.Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein.
5.Ziffer 5Auf dem Sondenplatz ist ein Windrichtungsanzeiger aufzustellen.
6.Ziffer 6Bei der Kennzeichnung der Sonde (§ 43) ist auf eine mögliche Gefährdung durch Schwefelwasserstoff hinzuweisen.Bei der Kennzeichnung der Sonde (Paragraph 43,) ist auf eine mögliche Gefährdung durch Schwefelwasserstoff hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Sonden sind täglich zu befahren.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass der Schwefelwasserstoffgehalt bzw. der Kohlendioxidgehalt der geförderten Medien so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen bei vorhersehbaren Störungen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen auftreten kann.Absatz eins und 2 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass der Schwefelwasserstoffgehalt bzw. der Kohlendioxidgehalt der geförderten Medien so gering ist, dass beim Freisetzen von Gasen bei vorhersehbaren Störungen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen auftreten kann.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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