Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Kennzeichnung der Sonden
Jede Sonde ist am Zugang zum Sondenplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:
1.Ziffer einsBenennung der Sonde,
2.Ziffer 2Name und Telefonnummer des Bergbauberechtigten,
3.Ziffer 3Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach § 50 Abs. 1 einzurichten ist.Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle, wenn eine solche nach Paragraph 50, Absatz eins, einzurichten ist.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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