Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bergbauberechtigte hat, wenn er Kohlenwasserstoffe gewinnt, aufbereitet oder speichert, zur Entgegennahme von Meldungen über gefahrdrohende oder außergewöhnliche Betriebszustände oder Vorkommnisse eine ständig besetzte Stelle einzurichten, über die im Gefahrenfall die erforderlichen Maßnahmen sofort eingeleitet werden können.
(2)Absatz 2,Ist eine ständig besetzte Stelle einzurichten, so hat der Bergbauberechtigte auch Einrichtungen vorzusehen, welche die für die Sicherheit erforderlichen Betriebszustände ständig überwachen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Daten durch Fernüberwachungseinrichtungen an die ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort ständig ablesbar oder abrufbar sind. Das Ausmaß der Fernüberwachung richtet sich nach dem Gefahrenpotenzial der Bergbauanlage.
(3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass bei Gefahr die fernüberwachten Bergbauanlagen von der ständig besetzten Stelle aus abgeschaltet werden.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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