Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern
(1)Absatz eins,Nicht in Verwendung stehende Bohrlöcher müssen verschlossen und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Die Dichtheit des Bohrlochabschlusses und das Druckverhalten sind zu überwachen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt § 43 sinngemäß.Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt Paragraph 43, sinngemäß.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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