§ 52 BB-V Sichern und Verfüllen von Bohrlöchern

BB-V - Bohrlochbergbau-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Sichern von nicht in Verwendung stehenden Bohrlöchern
  1. (1)Absatz eins,Nicht in Verwendung stehende Bohrlöcher müssen verschlossen und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden. Die Dichtheit des Bohrlochabschlusses und das Druckverhalten sind zu überwachen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt § 43 sinngemäß.Hinsichtlich der Kennzeichnung solcher Bohrlöcher gilt Paragraph 43, sinngemäß.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 BB-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 BB-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 BB-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 BB-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 BB-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BB-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 BB-V
§ 53 BB-V