§ 53 BB-V Verfüllen von Bohrlöchern

BB-V - Bohrlochbergbau-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Nicht fündig gewordene von der Oberfläche ausgehende Bohrlöcher und Bohrlochteile sowie Bohrlöcher, die nicht mehr genutzt werden, müssen dem Stand der Technik entsprechend gas- und flüssigkeitsdicht verfüllt werden. Dabei sind durchbohrte durchlässige Horizonte derart abzudichten, dass ein Migrieren von gasförmigen oder flüssigen Medien sowie nachteilige Auswirkungen auf Grundwässer und die Oberfläche verhindert werden.
  2. (2)Absatz 2,Das beabsichtigte Verfüllen des Bohrloches einer Sonde ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Durchführung der Arbeiten unter gleichzeitiger Vorlage des Bohrlochbildes (Längsschnittes) sowie eines Verfüllplanes anzuzeigen. Diese Anzeige hat Angaben zu folgenden Punkten zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrund der Verfüllung;
    2. 2.Ziffer 2Absetzteufen der Verrohrungen und Lage der Zementationsstrecken;
    3. 3.Ziffer 3Druckverhältnisse in den einzelnen Ringräumen;
    4. 4.Ziffer 4Art und Menge der geförderten oder eingeleiteten Medien;
    5. 5.Ziffer 5Druckverhältnisse in geöffneten durchlässigen Horizonten;
    6. 6.Ziffer 6Bereiche mit Kohlenwasserstoffführungen oder gemessenen Grundwasserhorizonten sowie andere sicherheitstechnisch bedeutsame Bereiche;
    7. 7.Ziffer 7Angaben über das Ziehen von Verrohrungen;
    8. 8.Ziffer 8vorgesehene Verfüllstoffe und Verfüllstrecken sowie Lage mechanischer Abdichtungen und
    9. 9.Ziffer 9Art und Dauer der Maßnahmen, durch die nach Durchführung der Verfüllarbeiten nachgewiesen werden kann, dass ein Migrieren von gasförmigen oder flüssigen Medien sowie nachteilige Auswirkungen auf Grundwässer und die Oberfläche nicht zu erwarten sind.
  3. (3)Absatz 3,Die erfolgte Verfüllung ist der Behörde innerhalb von drei Monaten unter Anschluss eines aktuellen Bohrlochbildes anzuzeigen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 BB-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 BB-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 BB-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 BB-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 BB-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BB-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 BB-V
§ 54 BB-V