Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Es ist für die Durchführung von Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
1.Ziffer einsbeim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss: vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau und nach außergewöhnlichen Ereignissen;
2.Ziffer 2bei Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrlöchern:vor Beginn der Arbeiten;
3.Ziffer 3bei anderen druckbeanspruchten Einrichtungen: vor Beginn der Arbeiten.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus ist für Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
1.Ziffer einsbeim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss von Bohrlöchern mit besonderem Gefahrenpotenzial: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von vier Jahren;
2.Ziffer 2bei sonstigen Bohrlochköpfen und Bohrlochabschlüssen:wiederkehrend;
3.Ziffer 3bei Sicherheitseinrichtungen an Bohrlöchern: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von einem Jahr.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.Die in Absatz eins und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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