§ 48 BB-V Prüfungen

BB-V - Bohrlochbergbau-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Es ist für die Durchführung von Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsbeim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss: vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung, nach jedem Umbau und nach außergewöhnlichen Ereignissen;
    2. 2.Ziffer 2bei Übertageeinrichtungen zur Druckbehandlung von Bohrlöchern:vor Beginn der Arbeiten;
    3. 3.Ziffer 3bei anderen druckbeanspruchten Einrichtungen: vor Beginn der Arbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus ist für Prüfungen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu sorgen, und zwar
    1. 1.Ziffer einsbeim Bohrlochkopf und Bohrlochabschluss von Bohrlöchern mit besonderem Gefahrenpotenzial: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von vier Jahren;
    2. 2.Ziffer 2bei sonstigen Bohrlochköpfen und Bohrlochabschlüssen:wiederkehrend;
    3. 3.Ziffer 3bei Sicherheitseinrichtungen an Bohrlöchern: wiederkehrend, zumindest jedoch in Abständen von einem Jahr.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.Die in Absatz eins und 2 genannten Prüfungen haben durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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