Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Bergbauberechtigte hat für jede Bohrung ein Bohrlochbild (Längsschnitt) anzufertigen und auf aktuellem Stand zu halten, dem Folgendes zu entnehmen ist:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Bohrung,
2.Ziffer 2die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung; die Koordinaten des Ansatzpunktes der Bohrung haben sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) zu beziehen, wobei die Koordinaten in Metern auf zwei Dezimalstellen anzugeben sind, und die Höhenangaben (Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung) haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung zu beziehen (Höhe über Adria), wobei die Höhe in Metern auf zwei Dezimalstellen anzugeben sind;
3.Ziffer 3der Zweck der Bohrung,
4.Ziffer 4der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,
5.Ziffer 5der Bohrlochverlauf in seiner vollen Länge nach Neigung und Richtung (Azimut),
6.Ziffer 6die Teufe, petrographische und geologische Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der erbohrten Gebirgsschichten,
7.Ziffer 7die Bohrlochdurchmesser sowie Durchmesser und Absetzteufe der Verrohrungen,
8.Ziffer 8die Lage der Zementations- und Perforationsstrecken,
9.Ziffer 9die Bereiche mit Wasserzuflüssen, Verlusten von Zirkulationsmedien, Öl- oder Gasanzeichen sowie andere sicherheitstechnisch bedeutsame Bereiche,
10.Ziffer 10der Zeitpunkt und die Art der Verfüllung.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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