Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das erstmalige Einleiten von Medien in einen Horizont im Zuge sekundärer oder tertiärer Förderverfahren ist der Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
1.Ziffer einsAbsetzteufen der Verrohrungen und Lage der Zementationsstrecken;
2.Ziffer 2Angaben zur Dichtheit der einzelnen Ringräume;
3.Ziffer 3Art, Menge und Zusammensetzung der einzuleitenden Medien;
4.Ziffer 4Lagerstättenparameter des vorgesehenen Zielhorizontes;
5.Ziffer 5Druckverhältnisse in den geöffneten durchlässigen Horizonten;
6.Ziffer 6Angaben über Bereiche mit Kohlenwasserstoffführungen oder gemessenen Grundwasserhorizonten sowie über andere sicherheitstechnisch bedeutsame Bereiche.
(2)Absatz 2,Bei der Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist Vorsorge zu treffen, dass diese nicht in andere als in die dafür bestimmten geologischen Strukturen gelangen können.
(3)Absatz 3,§ 46 gilt sinngemäß.Paragraph 46, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Bei der Auswahl und Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ausrüstung des Bohrloches nicht beeinträchtigt wird.
(5)Absatz 5,Vor der Einleitung von Medien in Bohrlöcher ist das damit verbundene Gefahrenpotenzial zu beurteilen und sind gegebenenfalls technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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