Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Rohrleitungen sind aus Stahl oder Stahlguss zu fertigen und durch Schweißnähte zu verbinden. Die Verwendung anderer Werkstoffe oder anderer Rohrverbindungen ist zulässig, wenn diese hinsichtlich Festigkeit und Dichtheit für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
(2)Absatz 2,Die Dimensionierung der Rohrleitung hat unter Verwendung eines Korrosionszuschlages sowie eines Sicherheitsbeiwertes für die Umfangsspannung durch Mediendruck gegen ein Erreichen der gewährleisteten Mindeststreckgrenze von zumindest S=1,6 zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Für das Schweißen an Leitungen dürfen nur geeignete und fachkundige Personen eingesetzt werden.
(4)Absatz 4,10 % der täglich angefertigten Schweißnähte sind zur Gänze mittels Ultraschall-, Röntgen- oder nach einem anderen Verfahren, bei dem auch eine Prüfung der Wurzellage möglich ist, durch geeignete und fachkundige Personen zerstörungsfrei zu prüfen. Darüber hinaus sind in folgenden Fällen alle Schweißnähte zur Gänze zerstörungsfrei zu prüfen:
1.Ziffer einsRohrleitungen im Bereich von Kreuzungen mit Straßen, Eisenbahnen, Kanälen, Versorgungsleitungen oder ähnlichen Anlagen und mit Gewässern,
2.Ziffer 2Rohrleitungen in Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten,
3.Ziffer 3Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial.
(5)Absatz 5,Bei Werkstoffen mit einer Mindeststreckgrenze größer 360 N/mm² sind stichprobenartig zerstörende Werkstoffprüfungen durchzuführen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55 BB-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 BB-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55 BB-V