Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bergbauberechtigte hat für jede Rohrleitung ein Rohrleitungsbuch anzulegen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Rohrleitungsbuch dient der Dokumentation der Rohrleitung und hat insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise zu enthalten:
1.Ziffer einsTrassenverlauf der Rohrleitung und, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, spezielle Angaben zu Querungen;
2.Ziffer 2Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten Rohre und Rohrleitungsteile mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Herstellerbescheinigungen;
3.Ziffer 3Angaben über Rohrleitungsdimensionen, Betriebsdrücke und transportierte Medien;
4.Ziffer 4Angaben über durchgeführte Schweißnahtuntersuchungen samt Ergebnissen;
5.Ziffer 5Vermerke über Befahrungen;
6.Ziffer 6Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (§ 58) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (Paragraph 58,) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;
7.Ziffer 7Angaben zu den Prüfungsintervallen;
8.Ziffer 8Aufzeichnungen über außergewöhnliche, die Sicherheit der Rohrleitung betreffende Ereignisse.
(2)Absatz 2,Das Rohrleitungsbuch ist an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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