Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Es ist dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial folgende ergänzende Anforderungen erfüllen:
1.Ziffer einsUndichtheiten und andere kritische Betriebszustände, die zu einer Gefährdung von Personen führen können, müssen automationsunterstützt an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden.
2.Ziffer 2Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (§ 54 Abs. 2) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein.Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (Paragraph 54, Absatz 2,) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein.
3.Ziffer 3Absperreinrichtungen müssen selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird.
4.Ziffer 4Die zwischen Absperreinrichtungen liegenden Leitungsabschnitte müssen gefahrlos druckfrei gemacht werden können.
5.Ziffer 5Die Marker der Rohrleitungen sind mit der Telefonnummer einer ständig besetzten Stelle zu versehen. Bei Schwefelwasserstoff führenden Rohrleitungen ist auf eine mögliche Gefährdung durch Schwefelwasserstoff hinzuweisen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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