Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Rohrleitungen sind in folgenden Fällen auf ordnungsgemäßen Zustand und Betriebssicherheit zu prüfen:
1.Ziffer einsVor der erstmaligen Inbetriebnahme,
2.Ziffer 2nach jeder Instandsetzung,
3.Ziffer 3nach einer Änderung der Dimensionen oder des Verwendungszweckes, soweit dadurch das Gefahrenpotenzial vergrößert wird, und
4.Ziffer 4nach außergewöhnlichen Ereignissen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus ist für wiederkehrende Prüfungen in folgenden Fällen zu sorgen:
1.Ziffer einsbei Rohrleitungen: auf Betriebssicherheit und Korrosionsschutz,
2.Ziffer 2bei Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial: zusätzlich auf Dichtheit.
Der Bergbauberechtigte hat die wiederkehrenden Prüfungsintervalle so festzulegen, dass Betriebssicherheit und Korrosionsschutz gewährleistet sind und drohende Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können.
(3)Absatz 3,In folgenden Fällen haben die Prüfungen durch einen externen Sachverständigen zu erfolgen:
1.Ziffer einsIn den Fällen des Abs. 1In den Fällen des Absatz eins
a)Litera abei Prüfungen an Ölrohrleitungen mit einem Nenndruck größer PN 40 und Nennweiten über DN 80,
b)Litera bbei Prüfungen an Gasrohrleitungen mit einem Nenndruck größer PN 16 und Nennweiten über DN 50,
c)Litera cbei Prüfungen an allen Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial,
2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 2 Z 2.in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,
In den übrigen Fällen haben die Prüfungen durch eine geeignete und fachkundige Person zu erfolgen.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Schlussbescheinigung auszustellen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist eine Schlussbescheinigung auszustellen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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