Die Behörde hat mit Bescheid die Einhaltung größerer als die in §§ 26 bis 28 angeführten Sicherheitsabstände anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren für Personen oder fremde Sachen erforderlich ist. Die Behörde hat mit Bescheid die Einhaltung größerer als die in Paragraphen 26 bis 28 angeführten Sicherheitsabstände anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren für Personen oder fremde Sachen erforderlich ist.
0 Kommentare zu § 29 BB-V