Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass in Betrieben, in denen bei vorhersehbaren Störungen gesundheitsgefährdende oder unatembare Atmosphären in einem solchen Ausmaß auftreten können, dass zur Bergung gefährdeter Personen oder zur Bekämpfung der Gefahr in solche Atmosphären vorgedrungen werden muss,
1.Ziffer einsSchutzausrüstungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte sowie
2.Ziffer 2geeignete und fachkundige Personen für den Gebrauch und die Wartung der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten (Gasschutzwehr) in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Schutzausrüstungen, Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte sowie der geeigneten und fachkundigen Personen richtet sich nach der Belegschaftsstärke sowie nach Art und Umfang der Gefährdung.
(2)Absatz 2,Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine geeignete und fachkundige Person zu bestellen.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 BB-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 BB-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 BB-V