Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
1.Ziffer einsVerwendung von offenem Feuer jeder Art,
2.Ziffer 2Rauchen,
3.Ziffer 3sonstige Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können.
Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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