Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Anforderungen
(1)Absatz eins,Es sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen und die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären zu verhindern.
(2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass bei Tätigkeiten, bei denen das Entstehen oder die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären nach dem Stand der Technik nicht verhindert werden können,
1.Ziffer einsdas Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und
2.Ziffer 2die gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzt werden und
3.Ziffer 3ein schriftlicher Arbeitsauftrag einer verantwortlichen Person vorliegt, in dem der Ablauf der Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt sind.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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