Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Sicherheitsabstände der Tagöffnungen von Bohrlöchern von Bohrungen und Sonden haben zu betragen:
1.Ziffer einsmindestens 100 m zu Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und bergbaufremden Anlagen,
2.Ziffer 2mindestens 30 m zu öffentlichen Verkehrsanlagen, Freileitungen, schiffbaren Gewässern, Waldflächen und zu nicht unter Z 1 fallenden Gebäuden, jedoch mindestens das 1,15-fache der Gesamthöhe der Bohranlage oder der Behandlungsanlage.mindestens 30 m zu öffentlichen Verkehrsanlagen, Freileitungen, schiffbaren Gewässern, Waldflächen und zu nicht unter Ziffer eins, fallenden Gebäuden, jedoch mindestens das 1,15-fache der Gesamthöhe der Bohranlage oder der Behandlungsanlage.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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