§ 21 BB-V Beurteilung der Gefahren von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären

BB-V - Bohrlochbergbau-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Gefahren, die von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgehen können, sind zu ermitteln und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei sind auch vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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