§ 8a BB-V Anträge und Erklärungen

BB-V - Bohrlochbergbau-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Alle nach dieser Verordnung erforderlichen Anträge und Erklärungen (§ 32 Abs. 6, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 3 sowie § 61) können auch in einer elektronischer Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden. Alle nach dieser Verordnung erforderlichen Anträge und Erklärungen (Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 61,) können auch in einer elektronischer Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden.

In Kraft seit 14.12.2012 bis 31.12.9999
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