Alle nach dieser Verordnung erforderlichen Anträge und Erklärungen (§ 32 Abs. 6, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 3 sowie § 61) können auch in einer elektronischer Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden. Alle nach dieser Verordnung erforderlichen Anträge und Erklärungen (Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 61,) können auch in einer elektronischer Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, übermittelt werden.
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