Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ziele
Ziele dieser Verordnung sind
1.Ziffer einsder Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
2.Ziffer 2der Schutz von fremden Sachen und
3.Ziffer 3der Schutz der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit nach den Grundsätzen für eine nachhaltige Entwicklung.
In Kraft seit 11.11.2005 bis 31.12.9999
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