Norm: JN §49 Abs1 JN §55 JN § 49 heute JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 ... mehr lesen...
Norm: JN §55 ZPO §501 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 ... mehr lesen...
Der Kläger leitet aus einer Zusicherung des Beklagten den Anspruch auf Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von 46.35 S ab. Fünf seiner Arbeitskollegen beanspruchen aus dem gleichen Grund ebenfalls Beträge von je rund 50 S. Der Kläger hat sich die Anspruche dieser fünf Arbeitskollegen zedieren lassen und macht nunmehr gegen den Beklagten eine Forderung von insgesamt 275.10 S geltend. Der Kläger leitet aus einer Zusicherung des Beklagten den Anspruch auf Bezahlung einer Entschä... mehr lesen...
Norm: JN §55 Satz2 ZPO §452 Abs1 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.... mehr lesen...
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Pensionsanspruchs ein und erkannte mit Zwischenurteil, daß dem Kläger ein Betrag von 3141.89 S an Pension für die Zeit vom 1. August 1949 bis 31. März 1951 dem Gründe: nach zustehe. Die Versetzung des Klägers in den dauernden Ruhestand sei mit 1. Dezember 1947 wirksam, weil ihm das Dekret am 26. November 1947 zugestellt worden sei. Wenngleich im rechtskräftigen Teil- und Zwischenurteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 8. Feber... mehr lesen...
Norm: JN §§54 ffJN §55JN §60ZPO §11 Abs2ZPO §227ZPO §500 Abs2ZPO §502 Abs3ZPO §527 Abs1ZPO §528 Abs1
Kopf: SZ 24/335
Spruch: Judikatenbuch Nr. 56. Nach § 502 Abs. 3 ZPO. ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision nicht der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern jener des gesamten Streitgegenstandes maßgebend, auf den sich das Urteil des Berufungsgerichtes erstreckt. Die Vorschriften der §§ 500 Abs. 2 und 502 Abs. 3 ZPO. sind auf bloß teilweise... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht darüber entschieden hat. Entscheidungstexte Prä 198/51 Entscheidungstext OGH 08.12.1951 Prä 198/51 Veröff: SZ 24/335 = vorher SZ 7/340 = SZ 12/279 = SZ 18/57 = SZ 18/106 = SZ 19/285 = EvBl 1952/49 S 69 = Judikat 56 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: JN §55 ZPO §11 Z1 B ZPO §502 Abs3 De2 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.198... mehr lesen...
Die Kläger erhoben Schadenersatzansprüche gegen den Erstbeklagten als Chauffeur und gegen den Zweitbeklagten als dessen Dienstgeber und Eigentümer (Halter) des vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagens mit der Begründung: , daß ersterer durch unvorsichtiges und vorschriftswidriges Fahren auf der Bezirksstraße den Tod ihres ehelichen Sohnes verursacht und verschuldet habe, der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt und wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen habe, indem er ih... mehr lesen...
22 Kläger, die Mieter von nicht dem Mietengesetz unterliegenden Wohnungen sind, begehrten von den Hauseigentümern den Rückersatz der Beträge, die sie auf deren Verlangen durch mehrere Monate über den vereinbarten Pauschalzins hinaus, ohne daß eine Entscheidung der Preisbehörde für eine Zinserhöhung vorgelegen war, gezahlt hatten. Nur die Forderung eines Mieters (N.) überstieg den Betrag von 200 S; die von den übrigen Mietern geforderten Beträge lagen durchwegs unter der Bagatellgren... mehr lesen...
Die Klägerin behauptete in der Klage, daß ihr durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden in der Höhe von mehr als 20.000 S erwachsen sei, begehrte jedoch vorläufig "unter Vorbehalt weiterer Ansprüche" nur seine Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 1000 S. Das Prozeßgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin behauptete in der Klage, daß ihr durch das Verhalten des Beklagten ein Schaden in der Höhe von mehr als 20.000 S erwachsen sei, begehrte jedoch vorläufig "unter V... mehr lesen...
Der Kläger machte in der Klage gegen die Erben seiner Lebensgefährtin Anna M., mit der er auch seit Jahren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes unterhalten hatte, eine Reihe von Ansprüchen geltend, die ziffernmäßig jeder für sich die Wertzuständigkeit des Gerichtshofes nicht erreichten. Die einzelnen Ansprüche wurden aus dem Titel der Bezahlung einer fremden Schuld, aus der Hingabe eines Darlehens und aus dem Gründe: des Aufwandsersatzes, zum Teil aber auch aus dem Titel eines de... mehr lesen...
Norm: JN §55 ZPO §227 II JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 ... mehr lesen...
Drei Angestellte einer Aktiengesellschaft haben mit gemeinsamer Klage die Zahlung von Bezügen auf Grund ihres Dienstvertrages begehrt. Die Untergerichte haben die Klagsansprüche mit übereinstimmenden Urteilen für berechtigt erkannt. Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der beklagten Partei zurückgewiesen, soweit die Urteile der Untergerichte das Begehren jenes Klägers für berechtigt erkannt hatten, dessen Klagsbetrag 10.000 S nicht überstieg. Rechtliche Beurteil... mehr lesen...
Norm: JN §55 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zul... mehr lesen...
Norm: JN §55 ZPO §227 II JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 ... mehr lesen...
Norm: JN §55 ZPO §448 a JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 ... mehr lesen...
Norm: JN §55 ZPO §227 II JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 ... mehr lesen...
Norm: JN §55 ZPO §448 c JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 ... mehr lesen...
Norm: JN §55 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zul... mehr lesen...
Norm: AnfO §12 JN §55 KO §43 Abs1 ZPO §500 Abs2 IIC ZPO §500 Abs2 IIG ZPO §502 Abs2 Z3 Da3 ZPO §502 Abs3 De1 AnfO § 12 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 ... mehr lesen...
Norm: JN §55 ZPO §227 I JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 ... mehr lesen...
Norm: JN §55 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zul... mehr lesen...
Norm: JN §55 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zul... mehr lesen...
Norm: JN §55 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 JN § 55 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zul... mehr lesen...